Rundbogenhalle genehmigungsfrei: Voraussetzungen & Tipps

Wer eine Rundbogenhalle aufstellen möchte, fragt sich als Erstes: Brauche ich dafür eine Baugenehmigung? Die gute Nachricht lautet: In vielen Fällen nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen Rundbogenhallen in die Kategorie der sogenannten „fliegenden Bauten“ – und sind damit von der klassischen Baugenehmigungspflicht befreit.

Die schlechte Nachricht: Wer die Bedingungen nicht kennt oder falsch einschätzt, riskiert eine Rückbauverfügung, Bußgelder oder Ärger mit dem Bauamt. Denn „genehmigungsfrei“ bedeutet nicht „ohne Regeln“. Es gibt Größengrenzen, Nutzungsvorgaben und regionale Besonderheiten – und die variieren je nach Bundesland teilweise erheblich.

Dieser Artikel erklärt, wann eine Rundbogenhalle tatsächlich genehmigungsfrei ist, welche Fallstricke es gibt und was Sie vor dem Aufbau klären sollten. Damit Sie schnell und sicher zur richtigen Entscheidung kommen – ohne böse Überraschungen.

 

Was bedeutet „genehmigungsfrei“ bei einer Rundbogenhalle?

Genehmigungsfrei heißt nicht, dass Sie ohne jede Behörde auskommen. Es bedeutet, dass für die Errichtung Ihrer Halle kein förmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist – also kein Bauantrag, keine langen Wartezeiten, keine Planungsgebühren. Das spart erheblich Zeit und Kosten.

Der rechtliche Hintergrund: Rundbogenhallen aus Stahlrohr und Plane gelten in den meisten Bundesländern als fliegende Bauten. Das sind bauliche Anlagen, die regelmäßig auf- und wieder abgebaut werden können – ähnlich wie Zelte, Messepavillons oder Fahrgeschäfte. Da sie nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden sind (kein Betonfundament, sondern Erdanker oder Schraubfundamente), fallen sie unter vereinfachte baurechtliche Regelungen.

Wichtig: „Fliegender Bau“ ist kein allgemeingültiger Rechtsbegriff mit bundesweit einheitlicher Definition. Jedes Bundesland regelt dies in seiner Landesbauordnung (LBO) individuell. Was in Bayern als verfahrensfrei gilt, kann in Nordrhein-Westfalen oder Hamburg bereits einer Anzeigepflicht oder sogar Genehmigung bedürfen.

Anmeldung statt Genehmigung – was ist gemeint?

Auch wenn eine Baugenehmigung entfällt, müssen Sie Ihre Halle in vielen Fällen beim zuständigen Bauamt anmelden oder anzeigen. Das ist kein aufwändiges Verfahren: In der Regel reicht ein formloses Schreiben mit einer Skizze, den Maßen der Halle und dem geplanten Standort. Manche Ämter verlangen zusätzlich einen Statik-Nachweis des Herstellers – auch bei genehmigungsfreien Vorhaben. Fragen Sie deshalb beim Kauf Ihrer Halle explizit nach, ob ein deutsches Ingenieurbüro die Statik geprüft hat und ob die Unterlagen für das Bauamt geeignet sind.

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Rundbogenhallen eignen sich für folgende Einsatzmöglichkeiten:

  • Lagern von Holz, Heu oder Futter
  • Tierhaltung (Viehstall oder Unterstand)
  • Siloüberdachung
  • Industrie- und Maschinenhalle
  • Mobiles Weidezelt / mobile Weideanlage

Die Hallen, oft auch Leichtbauhallen oder Rundhallen genannt, kommen komplett ohne Säulen aus. Der Vorteil: Sie können die gesamte Grundfläche ausnutzen. Die aus mehreren Einzelteilen und einem halbrund gespannten Dach bestehenden Bauwerke bieten einen entscheidenden Vorteil gegenüber Holzhallen oder Stahlhallen: Wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Die drei Kernvoraussetzungen für Genehmigungsfreiheit

Damit eine Rundbogenhalle ohne Baugenehmigung aufgestellt werden darf, müssen in der Regel drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

1. Maximale Grundfläche: 100 m²

In den meisten deutschen Bundesländern gilt eine Grundfläche von bis zu 100 Quadratmetern als Obergrenze für genehmigungsfreies Bauen. Klingt eindeutig – ist es aber nicht immer. Denn es gibt zwei verschiedene Flächenbegriffe, die im Baurecht eine Rolle spielen:

  • Grundfläche: Die Fläche innerhalb der Stützen bzw. umgebenden Wände
  • Überdachte Fläche: Die gesamte Dachfläche inklusive Dachüberständen

Bei Rundbogenhallen ohne geschlossene Seitenwände gilt häufig die überdachte Fläche als Berechnungsgrundlage. Das bedeutet: Auch wenn die Innenfläche unter 100 m² liegt, kann die überdachte Gesamtfläche die Grenze überschreiten. Klären Sie das vorab mit Ihrem Bauamt oder Hersteller.

Praktisches Beispiel: Eine Halle mit 9,15 m Breite und 10,9 m Länge kommt auf knapp 100 m² – und bleibt damit gerade noch genehmigungsfrei. Wählen Sie dieselbe Breite, aber 12 m Länge, überschreiten Sie die Grenze bereits.

2. Maximale Wandhöhe: 5 Meter (traufseitig)

Neben der Grundfläche ist die mittlere traufseitige Wandhöhe entscheidend. Sie bezeichnet die Höhe von der Geländeoberkante bis zur Traufe – also bis zu dem Punkt, wo das Dach auf die Seitenwand trifft. Diese darf in den meisten Bundesländern maximal 5 Meter betragen.

Wichtiger Hinweis: Die Firsthöhe – also der höchste Punkt des Rundbogendachs – darf die 5-Meter-Marke überschreiten, solange die Traufhöhe eingehalten wird. Eine typische Rundbogenhalle hat eine Traufhöhe von etwa 2 bis 3,5 Metern und einen First von 4 bis 6 Metern – das ist in den meisten Fällen unproblematisch.

Achtung bei Sockeln: Wer seine Halle auf Betonlego-Steine oder einen gemauerten Sockel stellt, erhöht die effektive Wandhöhe. Diese Zusatzhöhe zählt baurechtlich zur Gebäudehöhe – und kann die Genehmigungsfreiheit kippen, wenn dadurch die 5-Meter-Grenze überschritten wird.

3. Zulässige Nutzung: Lagerung und vorübergehender Tierschutz

Genehmigungsfreiheit gilt nicht für jede Verwendung. Die Landesbauordnungen schreiben vor, wofür die Halle genutzt werden darf:

  • Lagerung von Erntegut (Heu, Stroh, Getreide, Hackschnitzel)
  • Lagerung von Holz
  • Unterstellen von Maschinen und Geräten (Traktoren, Anhänger, Landmaschinen)
  • Vorübergehender Schutz von Tieren

Was ausdrücklich nicht zulässig ist: Ein dauerhafter Tierstall, ein beheizter Aufenthaltsraum oder gewerbliche Nutzungen, die über einfache Lagerung hinausgehen. Wer seine Halle als Werkstatt, Verkaufsraum oder für die Verarbeitung von Produkten nutzen möchte, verlässt den genehmigungsfreien Bereich.

Bundesländer im Überblick: Was gilt wo?

Da es kein einheitliches Bundesbaurecht für fliegende Bauten gibt, lohnt ein Blick auf die wichtigsten regionalen Regelungen. Die folgende Übersicht gibt eine Orientierung – verbindliche Auskunft erhalten Sie immer nur beim zuständigen Bauamt Ihres Landkreises.

 

Bundesland Grundfläche genehmigungsfrei Besonderheiten
Bayern bis 100 m² (landwirtschaftl. bis 125 m²) Privilegierung für Landwirte im Außenbereich
Baden-Württemberg bis 100 m² Landschaftsschutzgebiete gesondert prüfen
Nordrhein-Westfalen bis 30 m³ Rauminhalt Abweichender Berechnungsansatz (Rauminhalt statt Fläche)
Niedersachsen bis 100 m², variiert je Gemeinde Bauanzeige oft ausreichend statt Genehmigung
Hessen bis 100 m² (Außenbereich) UNB-Abstimmung bei Naturschutzgebieten
Schleswig-Holstein bis 4 m Firsthöhe (Agrarbetriebe) Kein Flächenlimit, aber Höhenbeschränkung
Rheinland-Pfalz bis 100 m² Firsthöhe bis 6 m erlaubt (abweichend!)
Sachsen bis 100 m² Standard-Regelung, Außenbereich bevorzugt
Stadtstaaten (HH, HB, Berlin) teils nur bis 30 m² Sehr restriktiv, Rückfrage unbedingt erforderlich

Hinweis: Die Angaben basieren auf den Landesbauordnungen (Stand 2025) und können sich ändern. Einzelne Gemeinden können durch Bebauungspläne noch strengere Regelungen festlegen – auch wenn das Landesrecht Genehmigungsfreiheit gewährt.

Innenbereich vs. Außenbereich – ein entscheidender Unterschied

Wo Ihre Halle steht, ist mindestens genauso wichtig wie ihre Größe. Das Baugesetzbuch unterscheidet:

  • Innenbereich (§ 34 BauGB): Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Hier gelten oft strengere Anforderungen – die Halle muss sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Genehmigungsfreiheit ist im Innenbereich deutlich seltener.
  • Außenbereich (§ 35 BauGB): Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften, typischerweise Acker- und Forstflächen. Hier haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein sogenanntes Privileg: Bauvorhaben, die dem Betrieb dienen, sind im Außenbereich erleichtert zulässig.

Liegt Ihre Hofstelle am Ortsrand und reicht sie teilweise in den Innenbereich, kann das eine Genehmigung erforderlich machen, obwohl die Halle selbst alle Maße einhält. Im Zweifel: Lageplan beim Bauamt vorlegen und nachfragen.

Landwirtschaft, Gewerbe oder privat: Wer darf was?

Eine Frage, die in vielen Ratgebern nur unzureichend beantwortet wird: Gilt die Genehmigungsfreiheit auch für Gewerbebetriebe oder Privatpersonen – oder nur für Landwirte?

Landwirtschaftliche Betriebe haben die meisten Freiheiten

Wer einen anerkannten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt, profitiert von den weitreichendsten Erleichterungen. Im Außenbereich gelten Bauvorhaben, die dem Betrieb „dienen“, als privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das bedeutet: Hallen für Erntegut, Maschinen oder Tiere sind hier grundsätzlich zulässig – und bis zur jeweiligen Landesgrenze häufig auch genehmigungsfrei.

Aber: Das Privileg gilt nicht pauschal. Die Halle muss dem Betrieb tatsächlich dienen und in einem vernünftigen Verhältnis zur Betriebsgröße stehen. Ein Landwirt, der eine 100-m²-Halle auf einem Grundstück 16 km von seiner Hofstelle entfernt errichten möchte, kann sich nicht auf das Privileg berufen – das hat ein Verwaltungsgericht in Bayern konkret so entschieden. Die räumliche Nähe zur Hofstelle ist ein entscheidendes Kriterium.

Wichtig: Hobby-Landwirtschaft und Freizeitpferdehaltung gelten in der Regel nicht als privilegierter Betrieb im baurechtlichen Sinne. Wer nur ein paar Hühner hält oder einen Kleingarten bewirtschaftet, kann sich auf die landwirtschaftlichen Erleichterungen nicht berufen.

Gewerbebetriebe: Möglich, aber eingeschränkter

Auch Gewerbebetriebe können Rundbogenhallen genehmigungsfrei aufstellen – wenn die allgemeinen Voraussetzungen (100 m², 5 m Wandhöhe, zulässige Nutzung) erfüllt sind. Der entscheidende Unterschied: Gewerbe hat im Außenbereich kein Privileg. Wer also seinen Lagerplatz außerhalb des Ortsgebiets anlegen möchte, braucht dafür in der Regel eine Genehmigung.

Im Innenbereich oder in Gewerbegebieten hingegen kann ein Gewerbebetrieb eine kleine Halle durchaus genehmigungsfrei errichten – vorausgesetzt, der Bebauungsplan lässt das zu und die Nutzung entspricht dem Gebietscharakter. Rückfrage beim Bauamt ist hier besonders wichtig.

Privatpersonen: Eher die Ausnahme

Für rein private Nutzung – etwa als Geräteschuppen, Carport-Ersatz oder Lager auf dem Privatgrundstück – ist Genehmigungsfreiheit von Rundbogenhallen deutlich seltener. Viele Landesbauordnungen beschränken die Erleichterungen explizit auf land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen. Im Außenbereich ist eine private Lagerhalle ohne nachgewiesenen betrieblichen Zweck in aller Regel nicht genehmigungsfrei, oft sogar grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Wer privat plant, sollte deshalb unbedingt erst das Bauamt kontaktieren – bevor er bestellt.

 

Typische Fallen: Diese Fehler passieren am häufigsten

Selbst wer sorgfältig plant, kann in Stolperfallen tappen. Hier sind die häufigsten Probleme aus der Praxis – und wie Sie sie vermeiden.

Falle 1: Flächenberechnung falsch gemacht

Viele Käufer rechnen nur die Innenfläche der Halle (Breite × Länge der Stützen) und wundern sich, wenn das Bauamt die überdachte Gesamtfläche zugrunde legt. In Bundesländern, die die überdachte Fläche verwenden, kann eine Halle mit 9 m × 11 m im Innenmaß trotzdem die 100-m²-Grenze überschreiten. Klären Sie vorab, welcher Flächenbegriff in Ihrem Bundesland gilt.

Falle 2: Sockel erhöht die Wandhöhe unbemerkt

Wer seine Halle auf Betonlego-Steine oder einen kleinen Mauersockel setzt – etwa um mehr Einfahrtshöhe zu gewinnen – riskiert, die zulässige Wandhöhe zu überschreiten. Die Sockelhöhe zählt baurechtlich zur Gebäudehöhe. Wer 3 m Traufhöhe haben möchte und einen 50 cm hohen Sockel baut, kommt auf eine effektive Wandhöhe von 3,5 m – das ist noch unproblematisch. Bei größeren Sockeln kann es aber schnell eng werden.

Falle 3: Landschaftsschutzgebiet übersehen

Auch wenn Ihre Halle alle Maßvorgaben erfüllt, kann sie in einem Landschaftsschutzgebiet trotzdem genehmigungspflichtig sein – genauer gesagt: erlaubnispflichtig bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Ein Erlaubnisvorbehalt ist kein klassisches Baugenehmigungsverfahren, aber eine naturschutzrechtliche Prüfung, die Zeit kostet und Auflagen nach sich ziehen kann. In einem dokumentierten Fall in Baden-Württemberg verlangte die Naturschutzbeh

örde für eine zulässige 100-m²-Strohhalle das Pflanzen einer 3 m breiten Hecke als Sichtschutz.

Ob Ihr Grundstück in einem Schutzgebiet liegt, können Sie beim Umweltamt Ihres Landkreises oder über das jeweilige Geoportal des Bundeslandes prüfen.

Falle 4: Bebauungsplan vergessen

Selbst wenn das Landesrecht Genehmigungsfreiheit gewährt, kann ein örtlicher Bebauungsplan die Errichtung einer Halle einschränken oder ausschließen. Bebauungspläne können Festsetzungen zur Dachform, Höhe oder Nutzungsart enthalten, die Ihrer Halle entgegenstehen. Prüfen Sie, ob ein Bebauungsplan für Ihr Grundstück vorliegt – das geht online über das Stadtplanungsamt oder bei der Gemeinde.

Falle 5: Abstandsflächen nicht eingehalten

Genehmigungsfreie Gebäude müssen trotzdem Mindestabstände zu Nachbargrenzen und anderen Gebäuden einhalten. Die Regelabstandsfläche beträgt in vielen Bundesländern die Wandhöhe des Gebäudes, mindestens aber 3 Meter zur Grundstücksgrenze. Bei einer Halle mit 3 m Traufhöhe müsste die Halle demnach mindestens 3 m vom Nachbarzaun entfernt stehen. Unterschreitungen sind nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor dem Aufbau richtig vor

Mit der richtigen Vorbereitung läuft der Aufbau einer genehmigungsfreien Rundbogenhalle reibungslos ab. Diese Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen, nichts zu vergessen.

Schritt 1: Standort prüfen

Ermitteln Sie, ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt. Liegt es in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet? Gibt es einen Bebauungsplan? Diese Informationen bekommen Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde oder online über das jeweilige Geoportal Ihres Bundeslandes. Kostenfrei, oft innerhalb eines Tages.

Schritt 2: Nutzungsart klären

Überlegen Sie genau, wofür Sie die Halle nutzen wollen. Reine Lagerung von Erntegut oder Maschinen: unkompliziert. Dauerhafter Tierstall, Werkstatt, beheizte Räume: Genehmigung erforderlich. Mischnutzungen im Grenzbereich sollten Sie mit dem Bauamt besprechen.

Schritt 3: Maße und Bundesland-Regelung abgleichen

Vergleichen Sie die geplanten Hallenmaße mit den in Ihrem Bundesland geltenden Grenzwerten. Achten Sie dabei auf den richtigen Flächenbegriff (Grundfläche vs. überdachte Fläche) und die Traufhöhe – nicht die Firsthöhe.

Schritt 4: Kurzes Bauamtsgespräch

Sprechen Sie kurz beim zuständigen Bauamt vor – telefonisch oder persönlich. Schildern Sie Vorhaben, Größe, Standort und Nutzung. In den meisten Fällen bekommen Sie innerhalb von 15 Minuten eine verlässliche Auskunft, ob eine Anmeldung, Anzeige oder gar keine Aktion erforderlich ist. Dieses Gespräch ist kostenlos und schützt Sie rechtlich.

Schritt 5: Statik-Unterlagen beim Hersteller anfragen

Fragen Sie beim Hallenhersteller nach einem deutschen Statik-Nachweis von einem anerkannten Ingenieurbüro. Auch wenn das Bauamt ihn nicht formal verlangt, kann er bei einer späteren Prüfung hilfreich sein. Seriöse Anbieter liefern diese Unterlagen standardmäßig mit.

Schritt 6: Anmeldung beim Bauamt (falls erforderlich)

Wenn Ihr Bundesland eine Bauanzeige verlangt: Reichen Sie ein formloses Schreiben mit Lageplan, Grundriss-Skizze und Maßen ein. Das dauert in der Regel keine Stunde – und gibt Ihnen Rechtssicherheit.

Schritt 7: Aufbau und Verankerung

Nach der Klärung können Sie die Halle aufstellen. Beachten Sie: Auch genehmigungsfreie Hallen müssen sturmsicher verankert sein – mit Erdankern, Schraubfundamenten oder Betonblocksteinen, je nach Windzone und Standort

 

Häufige Fragen zur genehmigungsfreien Rundbogenhalle

Wann ist eine Rundbogenhalle genehmigungsfrei?

Eine Rundbogenhalle ist in den meisten deutschen Bundesländern genehmigungsfrei, wenn sie maximal 100 m² Grundfläche hat, die traufseitige Wandhöhe 5 Meter nicht überschreitet, keine dauerhafte Tierhaltung stattfindet und sie einem land-, forst- oder gewerblichen Betrieb im zulässigen Bereich dient. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Bundesland – eine Rückfrage beim Bauamt schafft Klarheit.

Wie groß darf eine genehmigungsfreie Rundbogenhalle sein?

In den meisten Bundesländern gilt 100 m² Grundfläche als Obergrenze. Bayern erlaubt für landwirtschaftliche Zwecke teilweise bis zu 125 m². In Stadtstaaten wie Hamburg oder Berlin kann die Grenze deutlich niedriger liegen. Entscheidend ist außerdem die traufseitige Wandhöhe – diese darf in der Regel maximal 5 Meter betragen.

Muss ich meine Rundbogenhalle beim Bauamt anmelden?

Das hängt vom Bundesland und der Größe ab. In vielen Fällen genügt eine formlose Bauanzeige, manchmal ist gar keine Meldung erforderlich. Grundsätzlich empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Bauamt – das dauert meist nur wenige Minuten und gibt Ihnen Rechtssicherheit.

Gilt die Genehmigungsfreiheit auch ohne Landwirtschaft?

Ja, grundsätzlich auch für Gewerbebetriebe – solange die Maße und die Nutzungsart eingehalten werden. Für Privatpersonen ist die Situation schwieriger: Im Außenbereich ist eine private Lagerhalle ohne betrieblichen Zweck in den meisten Bundesländern nicht genehmigungsfrei und oft auch nicht genehmigungsfähig.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung baue und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

Das Bauamt kann eine Rückbauverfügung erlassen – das bedeutet: Sie müssen die Halle auf eigene Kosten wieder abbauen. Dazu kommen möglicherweise Bußgelder. Im schlimmsten Fall werden diese Maßnahmen zwangsweise vollstreckt. Die Kosten übersteigen in der Regel bei weitem, was ein ordentliches Genehmigungsverfahren gekostet hätte.

Brauche ich für eine genehmigungsfreie Halle trotzdem eine Statik?

Formal nicht immer – aber praktisch empfehlenswert. Manche Bauämter verlangen den Statik-Nachweis trotzdem, z. B. im Rahmen einer Bauanzeige. Außerdem haften Sie als Betreiber für Schäden, die durch mangelhafte Standsicherheit entstehen. Ein Statik-Nachweis von einem deutschen Ingenieurbüro schützt Sie rechtlich und gibt Ihnen Planungssicherheit.

Gilt Genehmigungsfreiheit auch in Landschaftsschutzgebieten?

Nein, nicht automatisch. Selbst wenn die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann in einem Landschaftsschutzgebiet ein Erlaubnisvorbehalt der Unteren Naturschutzbehörde greifen. Diese Erlaubnis ist keine Baugenehmigung, aber ein gesondertes Verfahren, das Auflagen nach sich ziehen kann (z. B. Pflanzgebote als Sichtschutz).

Muss ich Abstandsflächen einhalten, auch wenn die Halle genehmigungsfrei ist?

Ja. Genehmigungsfreiheit befreit nicht von den allgemeinen baurechtlichen Anforderungen – darunter auch die Abstandsflächenregelungen. In den meisten Bundesländern gilt mindestens 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze. Unterschreitungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn möglich.

Fazit: Genehmigungsfrei ist möglich – aber nur mit Vorbereitung

Eine Rundbogenhalle ohne Baugenehmigung aufzustellen ist in Deutschland in vielen Fällen legal und unkompliziert möglich. Die entscheidenden Faktoren sind überschaubar: Grundfläche, Wandhöhe, Nutzungsart und Standort. Wer diese vier Punkte im Blick hat und vorab ein kurzes Gespräch mit dem Bauamt führt, ist auf der sicheren Seite.

Die häufigsten Fehler entstehen nicht aus Unwissenheit, sondern aus Zeitmangel: Flächenberechnung nicht exakt geprüft, Bebauungsplan vergessen, Naturschutzgebiet übersehen. Diese kleinen Versäumnisse können teuer werden – und lassen sich mit wenigen Stunden Vorbereitung vermeiden.

Wenn Sie konkrete Unterstützung brauchen – sei es bei der Auswahl der richtigen Hallengröße, bei Statik-Unterlagen für das Bauamt oder bei der Beratung zur Nutzung – stehen die Experten von Covertop gerne zur Seite. Covertop bietet hochwertige Rundbogenhallen in zahlreichen Größen und Ausführungen, inklusive der notwendigen technischen Unterlagen für eine reibungslose Kommunikation mit den Behörden.

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Flexible Hallenlösungen für jeden Einsatzbereich

Unsere Hallentypen im Überblick

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